Hier gilt es zu beachten, dass die Einnahmen einer Vermögensbindung unterliegen und sie für den begünstigten Zweck wieder zu verwenden sind.
Die Gemeinnützigkeit ist extra zu beantragen. In diesem Fall sind keine Umsatz- und Gewinngrenzen zu beachten. Wichtig ist jedoch, dass die Gemeinnützigkeit der Aktivitäten und der Gewinnverwendung jederzeit nachgewiesen werden kann. Die Haftpflichtfragen sind dann auch über den Verein zu regeln. Der Förderverein muss allerdings in seiner Satzung die Möglichkeit für die Betreibung einer Schülerfirma einrichten.
Vorteile:
- Die Schülerfirma ist als schulisches Projekt anerkannt,
- sie ist durch den Förderverein rechtlich geschützt,
- die Schülerfirma wird unter dem Dach des gemeinnützigen Vereins geführt,
- Gewinngrenzen spielen keine Rolle, solange nachgewiesen werden kann,
dass dieser Gewinn gemeinnützig im Sinne der Vereinssatzung genutzt wird.
Nachteile:
- Der Verein kann Einfluss auf die Firmenpolitik nehmen.







