Für Schülerfirmen sind bei der Rechtsformwahl auch andere Aspekte (als die wirtschaftlichen) von Bedeutung, da die Wahl der Rechtsform nur auf Planspielebene stattfindet und die Strukturen denen der Wirtschaft nachempfunden werden.
Beispielsweise spielen Marketinginteressen eine Rolle.
Häufig wird die Form der Schüler-Aktiengesellschaft (Schüler-AG) gewählt, da sich mit dem Verkauf von Aktien eine große Öffentlichkeit für das Thema erreichen lässt. Außerdem kann die Kapitalbasis verbessert werden.
Der Personenkreis rekrutiert sich zumeist aus dem näheren Umfeld der Schule, wie z.B. Mitschüler, Lehrer und Eltern. Die Aktionäre werden damit als potentielle Kunden auf die Schülerfirma aufmerksam gemacht. Bei einer Schüler-AG sind die Einlagen auch wesentlich geringer als bei Aktiengesellschaften in der realen Wirtschaft (in der Regel zwischen 200 € bis 1000 €).
Letztendlich bleibt die Rechtsformwahl euren individuellen Interessen überlassen. Die Praxis hat gezeigt, dass meistens erst nach einem Jahr der Vorbereitung für die Schülerfirma eine Entscheidung für die Rechtsform fällt. In dieser Zeit kann dem pädagogischen Aspekt durch z.B. eine Behandlung der Rechtsformen im Wirtschafts- und Sozialkundeunterricht oder in einer Arbeitsgemeinschaft Rechnung getragen werden. Auch wären zur Verständniserleichterung Betriebsbesichtigungen oder Börsenbesuche möglich. Bei euren Lehrern stoßt ihr mit solchen Vorschlägen bestimmt auf Interesse.
Im Folgenden wird die für eine Schülerfirma übliche Schüler-AG näher beschrieben.
Diese Schritte sind zu planen:
Es muss eine Satzung (als Gesellschaftsvertrag) formuliert werden. Diese muss enthalten:
1. Firma (Offizielle namentliche Bezeichnung) und Sitz der Gesellschaft,
2. Gegenstand des Unternehmens,
3. Höhe des Kapitals,
4. Angabe über die Aktien.
Die Satzung muss notariell beglaubigt werden (auch der Schulleiter könnte das machen). Jede Änderung z.B. Kapitalerhöhung (Ausgabe von mehr Aktien als ursprünglich vorgesehen) muss ebenfalls beglaubigt werden.
Grundkapital:
Das aufgebrachte Kapital der Gründer (Gründungskapital) kann in Geld oder Sachwerten (Möbel, PC-Ausstattung, usw.) eingebracht werden. Jeder Gründer erhält über seine Einlage eine Bescheinigung. Dieses Papier trägt den Namen „Aktie“. Das Gründungskapital wird den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schülerfirma angepasst (z.B. 200 €).
Aktie:
Das Grundkapital ist so in Aktien zu zerlegen, dass es durch einen festgesetzten Betrag (z.B. 5 €) teilbar ist. Jede Aktie hat das Format A4. Auf besonderem Papier werden folgende Angaben gedruckt: Name der Firma, Ort, Datum und Unterschriften der Gründer.
Bekanntmachung:
Die Gründung der einer realen Aktiengesellschaft wird (im Bundesanzeiger und) in einer Tageszeitung veröffentlicht. Für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses besteht die so genannte Publizitätspflicht. Ihr könnt z.B. den Bekanntheitsgrad eurer Schülerfirma durch eine Bekanntmachung in einer Schülerzeitung erhöhen.
Rechte des Aktionärs:
1. Recht auf Gewinnanteil (Dividende) je nach Höhe seines eingebrachten Geldes,
2. Stimmrecht und Auskunftsrecht in der Aktionärsversammlung,
3. Wählen des Aufsichtsrates,
4. Recht am Auflösungserlös (wenn sich die Firma auflöst).
Der Aktionär kann nicht
1. Einsicht in die Bücher verlangen,
2. Gelder privat entnehmen,
3. hat kein Recht auf Vertretung in der Öffentlichkeit,
4. besitzt nicht das Recht zur Geschäftsführung.
Rechte und Pflichten des Vorstandes:
1. Geschäftsführungspflicht,
2. Vertretungspflicht in der Öffentlichkeit,
3. Buchführungspflicht,
4. Berichterstattungspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat,
5. Anspruch auf Gewinnanteil,
6. Anspruch auf Gehalt,
7. Einberufung der Hauptversammlung (einmal jährlich)
Der Aufsichtsrat:
Die Anzahl der Mitglieder sollte durch drei teilbar sein, angestrebt wird eine möglichst paritätische Besetzung. Es ist vorteilhaft, eine Person aus der Schulleitung und aus der Elternvertretung zu wählen, da diese durch die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen die Arbeit der Schülerfirma stark beeinflussen und fördern kann.
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates:
1. Wahl und Kontrolle des Vorstandes (der Geschäftsleitung)
2. Überwachung der Geschäftsführung (Prüfung der Bücher und der Gesellschaftskasse),
3. Einberufung der Hauptversammlung, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert,
4. Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlages für die Gewinnverteilung und des Geschäftsberichtes,
5. Vortrag des Berichtes über die Beschlüsse zu Punkt 3 in der Hauptversammlung,
6. Recht auf Gehalt,
7. Recht auf Gewinnanteile.
Eine Schüler-GmbH oder Genossenschaft ist für eine Schülerfirma eher unüblich. Dennoch erläutern wir euch noch kurz die Vorgehensweisen dafür.
Wenn ihr die Rechtsform GmbH wählt, beachtet diese Schritte:
Es muss ein Gesellschaftsvertrag mit den Punkten
1. Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden
Einlagen von z.B. 2 € (Stammeinlage) abgeschlossen werden.
Rechte des Gesellschafters:
1. Wahl des Geschäftsführers (von einem oder mehreren, kann jederzeit widerrufen
werden),
2. Wahl des Aufsichtsrates (oder Teile von ihm),
3. Gewinnanspruch (laut Satzung),
4. Auflösungsanspruch
Pflichten des Gesellschafters:
1. Einlagepflicht,
2. Haftpflicht in Höhe der Einlage,
3. Nachschusspflicht (nur wenn dies im Gesellschaftsvertrag steht)
Wenn ihr euch für eine Genossenschaft entscheidet, dann achtet auf diese Punkte:
Es müssen mindestens sieben Mitglieder („Genossen“) tätig sein. Es muss ein notariell (z.B. durch den Schulleiter) beurkundeter Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden, der folgende Angaben enthalten muss:
1. Firma und Sitz der Genossenschaft,
2. Gegenstand der Unternehmung,
3. Bestimmungen über die Form der Einberufung der Generalversammlung der
Genossen,
4. Bestimmung über die Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Angaben
der öffentlichen Blätter, in der diese veröffentlicht werden,
5. Einlagenhöhe (Geschäftsanteil) jedes Genossen,
6. die Grundsätze für die Prüfung der Bilanz,
7. die Bildung eines Reservefonds
Rechte und Pflichten der Genossen (beitreten kann jeder, der seine Beitragspflicht schriftlich abgibt und die Einlage aufbringt):
1. Einlagepflicht,
2. Haftungspflicht,
3. Recht auf Gewinnanspruch,
4. Anspruch auf Auflösungserlös (bei Auflösung der Genossenschaft),
5. Kündigungsrecht,
6. Wahl des Vorstandes,
7. Wahl des Aufsichtsrates
Sie können nicht
1. in die Bücher einsehen,
2. dürfen keine Gelder privat entnehmen,
3. dürfen die Geschäftsführung nicht übernehmen,
4. dürfen die Genossenschaft nicht in der Öffentlichkeit vertreten.
Rechte und Pflichten des Vorstandes:
1. Geschäftsführungspflicht,
2. Vertretungspflicht in der Öffentlichkeit,
3. Buchführungspflicht,
4. Berichterstattungspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat,
5. Anspruch auf Gewinnanteil,
6. Anspruch auf Gehalt,
7. Einberufung der Hauptversammlung (einmal jährlich)
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates:
1. Wählt und kontrolliert den Vorstand/Geschäftsleitung,
2. Überwachung der Geschäftsführung (Prüfung der Bücher und
Genossenschaftskasse),
3. Berufung der Generalversammlung, wenn es das Wohl der Genossenschaft
erfordert,
4. Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlages für die Gewinnverteilung und
des Geschäftsberichtes,
5. Berichterstattungspflicht über die Beschlüsse in der Generalversammlung,
6. Recht auf Gehalt,
7. Recht auf Tantieme (Gewinnanteil)
Die Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand müssen Genossen sein.







